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Frühjahrsputz vom Finanzamt unterstützt - Wir helfen Ihnen beim Putzen! Tel. 030-33507485
Viele kennen das Problem: Kaum scheint die Sonne intensiver, sieht man den Staub auch wieder besser. Da hilft nur Frühjahrsputz. Die gute Nachricht: Wer sich dafür Hilfe holt, kann die
Kosten
absetzen.
Fester putzen, Boden wienern, Garten pflegen - bei vielen ist jetzt Zeit für den Frühjahrsputz. Oft holen sich Verbraucher für diese Arbeiten Profis ins Haus. An den Kosten können sie dann in den
meisten Fällen das Finanzamt beteiligen, erklärt die Bundessteuerberaterkammer. Der Grund: Die meisten dieser Arbeiten gelten als haushaltsnahe
Dienstleistungen.
Dieser Begriff wird immer dann verwendet, wenn die Tätigkeiten normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängen. Einen Teil
davon erkennt das Finanzamt als steuermindernd
an.
Das Gesetz unterscheidet dabei drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen. Für diese gelten jeweils unterschiedliche steuerliche Regeln. Ein
Überblick:
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse Kinderbetreuung oder Hilfe beim Putzen findet oft in Form eines Minijobs statt. Hier gilt eine Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich. Die Einkommensteuer
vermindert sich dadurch auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.
Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Für Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen - gemeint sind die Arbeitslöhne - steuerlich
geltend gemacht werden. Allerdings nur bis zu einer Höchstgrenze von 4000 Euro im
Jahr.
Handwerkerleistungen im Privathaushalt Wenn ein Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführt, kann der Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten bis zu
maximal 1200 Euro jährlich abziehen. Aufwendungen für Material werden aber nicht anerkannt. Die Rechnung ist per Banküberweisung oder als EC-Zahlung zu begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt
nicht an. Bei Handwerkerkosten gilt eine steuerliche Obergrenze von 6000 Euro. Quelle: n-tv.de, awi/dpa 07.05.2019